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Aufgabe Schaffung eines gemeinsamen europäischen Wirtschaftsraumes ohne Zollbinnengrenzen und mit einer Zollunion
Mitglieder Belgien, Bundesrepublik, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande
Struktur Der EWG-Vertrag ist Teil der „Römischen Verträge“. Der institutionelle Aufbau ist wie folgt: Die Parlamentarische Versammlung, deren Abgeordnete von den nationalen Parlamenten entsandt werden, übt ein Beratungs- und Kontrollrecht aus. Die supranationalen Entscheidungen der EWG werden durch den Ministerrat getroffen, der aus den jeweils zuständigen nationalen Fachministern besteht. Zur Durchführung dieser Beschlüsse und zur Fortentwicklung der EWG wird die Kommission eingerichtet, für die jedes EWG-Land ein Mitglied benennt. Kommissionspräsident ist Walter Hallstein [1958-1967].
Tätigkeiten
  | 25. März 1957 Unterzeichnung der „Römischen Verträge“
|   | 1. Januar 1958 Inkrafttreten der „Römischen Verträge“;gleichzeitig nehmen die Organe der EWG ihre Arbeit auf
|   | 1. Juli 1967 Zusammenfassung der Montanunion, der EWG und der EURATOM zur Europäischen Gemeinschaft (EG) |
Siehe auch
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